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VG Köln, 30.08.2001 - 1 K 1725/98 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- VG Köln, 28.11.2002 - 1 K 6568/01 Darunter fällt nicht nur die betragsmäßige Abweichung von einer Entgeltgenehmigung, sondern erst recht der Fall, dass ein Entgelt verlangt wird, obwohl noch keinerlei Genehmigung erteilt wurde, vgl. Urteil der Kammer vom 30. August 2001 - 1 K 1725/98 -, Juris.
- VG Köln, 13.02.2003 - 1 K 809/00 Darunter fällt nicht nur die betragsmäßige Abweichung von einer Entgeltgenehmigung, sondern erst recht der Fall, dass ein Entgelt verlangt wird, obwohl noch keinerlei Genehmigung erteilt wurde, vgl. Urteil der Kammer vom 30. August 2001 - 1 K 1725/98 -, Juris.
- VG Köln, 28.11.2002 - 1 K 6997/01
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) und Inhouse-Verkabelung in Form …
Darunter fällt nicht nur die betragsmäßige Abweichung von einer Entgeltgenehmigung, sondern erst recht der Fall, dass ein Entgelt verlangt wird, obwohl noch keinerlei Genehmigung erteilt wurde, vgl. Urteil der Kammer vom 30. August 2001 - 1 K 1725/98 - ,Juris.
- VG Köln, 21.02.2002 - 1 K 5694/98
Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme der Leistung Preselection eines …
Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 30.08.2001 - 1 K 1725/98 - entschieden, dass Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistung Preselection genehmigungspflichtig sind, und zur Begründung ausgeführt:. - VG Köln, 12.06.2003 - 1 K 8636/98
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Nachzahlungsklausel in einem …
Darunter fällt nicht nur die betragsmäßige Abweichung von einer Entgeltgenehmigung, sondern erst recht der Fall, dass ein Entgelt verlangt wird, obwohl noch keinerlei Genehmigung erteilt wurde, vgl. Urteil der Kammer vom 30. August 2001 - 1 K 1725/98 -, Juris. - VG Köln, 14.11.2002 - 1 K 1799/01
Genehmigungspflichtigkeit von Entgelten für die Inanspruchnahme der Leistung …
- 1 K 1725/98 -, JURIS; ebenso: Urteil vom 21.2.2002 - 1 K 5694/98 -, JURIS und TMR 2002, 243. - VG Köln, 27.11.2003 - 1 K 2659/00 Denn ein anderes als das genehmigte Entgelt wird erst recht dann verlangt, wenn dieses nicht nur der Höhe nach von einer bestehenden Genehmigung abweicht, sondern wenn dafür gar keine Genehmigung vorliegt, so auch: Schuster/Stürmer, Beck´scher TKG-Kommentar, 2.Aufl., Rn. 12 a zu § 29; Spoerr in Trute/Spoerr/Bosch, Telekommunikationsgesetz mit FTEG, Rn. 14 zu § 29; VG Köln, Urteil vom 30.08.2002 -1 K 1725/98-, Juris.